Der Vertragsbedienstete, der
1. | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder | |||||||||
2. | Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder | |||||||||
3. | Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt, | |||||||||
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 64/2018)
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