§ 36 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden ErholungsurlaubesEntfallen (§ 34 undAnm: § 35LGBl.Nr. 121/2014) in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.12.2014

(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden ErholungsurlaubesEntfallen (§ 34 undAnm: § 35LGBl.Nr. 121/2014) in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

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