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(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden ErholungsurlaubesEntfallen (§ 34 undAnm: § 35LGBl.Nr. 121/2014) in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden ErholungsurlaubesEntfallen (§ 34 undAnm: § 35LGBl.Nr. 121/2014) in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.