§ 25c Oö. LVBG

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Vertragsbediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind oder in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. nach § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf ein bis spätestens 31. Oktober einlangendes Ansuchen ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf das Ansuchen folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die oder den Vertragsbediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2a) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(4) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Das Ansuchen ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die die oder der Vertragsbedienstete ansucht, Zeitwertkontoguthaben zu konsumieren. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Der Dienstgeber kann dem Ansuchen auf Konsumation auch ohne gleichzeitiges Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Ansuchen, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, müssen nicht mehr berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der oder des Vertragsbediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3 der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Vertragsbedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 29 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 29 Abs. 3 sowie 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 15 Abs. 4 oder § 13 Oö. GG 2001 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeit gelten § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 56 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 56 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1.

wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a)

Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b)

Außerdienststellung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung oder

d)

Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, oder

2.

auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder

3.

wenn dies aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen erforderlich ist, die bzw. der Vertragsbedienstete darum ansucht und der Dienstgeber zustimmt, oder

4.

mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, das Dienstverhältnis wurde mit Zustimmung des Dienstgebers über das 65. Lebensjahr hinaus verlängert.

(9) Endet das Dienstverhältnis während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen.

(10) Abweichend von Abs. 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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