(1) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, richtet sich der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus § 20 nicht anderes ergibt, nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(1a) Der Zuschlag zum Grundgehalt von in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen vertragsbediensteten Ärztinnen und Ärzten sowie des in den Einrichtungen des Landes tätigen Bediensteten der pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufe richtet sich nach Abschnitt IIA Oö. LGG sowie der Übergangsbestimmung des § 113h des Oö. LGG. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(3) Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung vorsehen, dass eine Leistungszulage erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt wird. Hiebei ist auf die Dienstleistung, die Tätigkeit, die Dauer des Dienstverhältnisses sowie auf sonstige dienstliche Interessen Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gebührt die Verwaltungsdienstzulage den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II.
(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, ist auf die Festsetzung der Höhe der Zulagen § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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