(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 90/2013, 40/2018)
(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1970 fortzuführen.
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