§ 3a Oö. LRGV Fahrtkostenzuschuss

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn

a)

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an seinen Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er

a)

Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 hat oder

b)

Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.

(5) Der AnspruchHinsichtlich des Anspruchs auf den Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührtgilt § 32 Abs. 5 . Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Fahrtkostenzuschuss von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antrittGG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) DerDie bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Wochevier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die NeubemessungAuf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksambesteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2014

(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn

a)

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an seinen Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.

(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er

a)

Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 hat oder

b)

Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.

(5) Der AnspruchHinsichtlich des Anspruchs auf den Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührtgilt § 32 Abs. 5 . Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Fahrtkostenzuschuss von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antrittGG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) DerDie bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Wochevier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die NeubemessungAuf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksambesteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

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