10. ABSCHNITT
Dienstbeurteilung
Dienstbeurteilung
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte ist auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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