§ 99 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 99

Leistungshinweis

 

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

 

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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