§ 105 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 105

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

 

Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, bzw. der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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