(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der Beamte,
1. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005) |
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesonders außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
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