§ 104 Oö. LBG § 104

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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