Verwendungsänderung
(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten Verschlechterung zu erwarten ist, oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. |
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)
0 Kommentare zu § 93 Oö. LBG