(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die von der Dienstbehörde bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet das nach § 152 zuständige Organ.
(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 91) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 zur Folge, so ist § 92 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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