§ 102 Oö. LBG Festsetzung der Dienstbeurteilung

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(1a) Die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat zu lauten:

1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Stellt der Beamte binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 103 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 102 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 102 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 102 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 102 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 101 Oö. LBG
§ 103 Oö. LBG