Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(1a)Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(2)Absatz 2Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)
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