(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder | |||||||||
2. | Herabsetzung der Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 68 und § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021) |
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 56/2007, 76/2021)
(5) Das Land kann Beamten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird. (Anm.: LGBl. Nr. 81/2002)
(8) Die Beamtin bzw. der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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