(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte auf Grund seiner Erklärung nach § 108 oder § 108a seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 108 oder § 108a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 108 Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 108a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 107a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)
(4) Mit Zustimmung der Dienstbehörde kann die Gewährung der Freistellung auf Antrag widerrufen werden. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(5) Während einer Freistellung ist § 107 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(7) § 70a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
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