Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen
Bezugsanteils
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der ihr oder sein
720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, ist auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 70a oder § 70b ist nicht zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten kann, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70b gewährt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% ihres oder seines letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 sowie des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 sowie § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit abgesehen vom Fall des § 107 nicht widerrufen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
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