(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 67 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
(2b) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung, | |||||||||
2. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder | |||||||||
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) |
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