(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 22/2001) |
(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
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