§ 77 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
  2. (1a)Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (2)Absatz 2Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommenAnmerkung, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 79/2024)

(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
  2. (1a)Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (2)Absatz 2Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)

(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommenAnmerkung, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 79/2024)

(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.

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