(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die vorzeitige Beendigung oder Änderung kann auch befristet erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
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