(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf ihren oder seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
1. | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört, eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. |
(3) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihren oder seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamtinnen und Beamten eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte hinaus ist nur nach § 70 möglich. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Sofern dem Antrag der Beamtin oder des Beamten gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann die Beamtin oder der Beamte der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 64/2004, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
0 Kommentare zu § 67 Oö. LBG