§ 73 Oö. LBG Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 8/1998, 22/2001)

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiter nach Stunden zu verbrauchen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2014

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 8/1998, 22/2001)

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiter nach Stunden zu verbrauchen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten