§ 38 Oö. LBG § 38

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.

(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 Oö. LBG
§ 39 Oö. LBG