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(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung, und der Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörden handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.
(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung, und der Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörden handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.