§ 45 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 45

Ferien und Urlaub

 

(1) Der Lehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen und dgl.) entgegenstehen.

 

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

 

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

 

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.

 

(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

 

(6) § 84 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Durch den Verbrauch

a)

der Pflegefreistellung nach § 84 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b)

der Pflegefreistellung nach § 84 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinn der Verordnung nach § 43 Abs. 2 an Dienstleistung entfallen.

3.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der für Landesbeamte geltenden Fassung, angeführten Gründen überschritten wird.

4.

Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z. 2 und 3 anzurechnen.

5.

Bei der Anwendung des § 84 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6.

§ 84 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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