Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 97 Abs. 1 ist der Lehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt. | |||||||||
2. | Wird ein Leistungshinweis nach § 99 Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
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