§ 44 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 44

Amtstitel, Funktionstitel

 

(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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