Amtstitel, Funktionstitel
(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002)
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