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Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe S 2
(Gehobener Schulaufsichtsdienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist,
gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 35 ist nicht anzuwenden.
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe S 2
(Gehobener Schulaufsichtsdienst)
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.
Anmerkung:
Für Landesbeamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist,
gilt folgende Abweichung (§ 51 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
§ 35 ist nicht anzuwenden.