§ 31 Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 31

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C

(Fachdienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens

1.

drei Jahre Aufgaben im mittleren Dienst erfüllt hat, die der Verwendung verwandt sind, für die er angestellt wird, oder

2.

ein Jahr Aufgaben des Fachdienstes erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird,

und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(2) Die Ernennungserfordernisse des Abs. 11a Z. 1 und Z. 2 werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:

1.

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz und

2.

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Eine einschlägige Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweisprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:

1.

Abschluß der Fachschule,

2.

Verwendung in verwandten Aufgaben des mittleren Dienstes oder in entsprechenden Aufgaben des Fachdienstes nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2007

§ 31

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C

(Fachdienst)

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens

1.

drei Jahre Aufgaben im mittleren Dienst erfüllt hat, die der Verwendung verwandt sind, für die er angestellt wird, oder

2.

ein Jahr Aufgaben des Fachdienstes erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird,

und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(2) Die Ernennungserfordernisse des Abs. 11a Z. 1 und Z. 2 werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:

1.

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz und

2.

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Eine einschlägige Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweisprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:

1.

Abschluß der Fachschule,

2.

Verwendung in verwandten Aufgaben des mittleren Dienstes oder in entsprechenden Aufgaben des Fachdienstes nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

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