§ 113 Oö. LBG § 113

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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