Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
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