Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheids anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
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