§ 3 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 3

Organe der Personalvertretung

(1) Organe der Peronalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß;

c)

der Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);

d)

der Landespersonalausschuß;

e)

der Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);

f)

die Vertrauensperson;

g)

der Dienststellenwahlausschuß;

h)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der Obmann des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenobmann.

(3) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.

(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.

(5) Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.

(6) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.

(7) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

  1. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;
    3. c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);
    4. d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;
    5. e)Litera edie Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung (Landesobfrau bzw. Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
  5. (5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
§ 3

Organe der Personalvertretung

(1) Organe der Peronalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß;

c)

der Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);

d)

der Landespersonalausschuß;

e)

der Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);

f)

die Vertrauensperson;

g)

der Dienststellenwahlausschuß;

h)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der Obmann des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenobmann.

(3) Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.

(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.

(5) Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.

(6) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.

(7) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.

  1. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;
    3. c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);
    4. d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;
    5. e)Litera edie Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung (Landesobfrau bzw. Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
  5. (5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  7. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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