§ 3 Oö. L-PVG

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane der Peronalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bder Dienststellenausschuß;
    3. c)Litera cder Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);
    4. d)Litera dder Landespersonalausschuß;
    5. e)Litera eder Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
  2. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;
    3. c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);
    4. d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;
    5. e)Litera edie Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung (Landesobfrau bzw. Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung und des Obmannesder Obfrau bzw. des DienststellenausschussesObmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. DerDie Obfrau bzw. der Obmann des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung DienststellenobmannDienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung und des Obmannesder Obfrau bzw. des DienststellenausschussesObmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. DerDie Obfrau bzw. der Obmann des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung DienststellenobmannDienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.
  5. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
  7. (5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
  8. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.
  9. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
  10. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsOrgane der Peronalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bder Dienststellenausschuß;
    3. c)Litera cder Obmann des Dienststellenausschusses (Dienststellenobmann);
    4. d)Litera dder Landespersonalausschuß;
    5. e)Litera eder Obmann des Landespersonalausschusses (Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
  2. (1)Absatz einsOrgane der Personalvertretung sind:
    1. a)Litera adie Dienststellenversammlung;
    2. b)Litera bdie Dienststellen-Personalvertretung;
    3. c)Litera cdie Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung (Dienststellenobfrau bzw. Dienststellenobmann);
    4. d)Litera ddie Landes-Personalvertretung;
    5. e)Litera edie Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung (Landesobfrau bzw. Landesobmann);
    6. f)Litera fdie Vertrauensperson;
    7. g)Litera gder Dienststellenwahlausschuß;
    8. h)Litera hder Zentralwahlausschuß.
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung und des Obmannesder Obfrau bzw. des DienststellenausschussesObmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. DerDie Obfrau bzw. der Obmann des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung DienststellenobmannDienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung und des Obmannesder Obfrau bzw. des DienststellenausschussesObmanns der Dienststellen-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. DerDie Obfrau bzw. der Obmann des Dienststellenausschussesder Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung DienststellenobmannDienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  4. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses und des Obmannes des Landespersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Der Obmann des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung Landesobmann.
  5. (3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Landes-Personalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes. Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  6. (4)Absatz 4Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 5 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, für die die Vertrauensperson gewählt wird, im Falle einer Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis von Bediensteten.
  7. (5)Absatz 5Der Wirkungsbereich der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die beim jeweiligen Sozialhilfeverband tätigen Bediensteten des Landes. Der Wirkungsbereich der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Organe der Personalvertretung erstreckt sich auch auf die nicht bei Dienststellen des Landes tätigen Bediensteten des Landes.
  8. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Landespersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt dem Landespersonalausschuß.
  9. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
  10. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Landes-Personalvertretung bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Landes-Personalvertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  11. (7)Absatz 7Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung sowie die Vertrauenspersonen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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