Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |
(2) Nach Abs. 1 Z. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5 und § 63 Abs. 1 Z | |||||||||
2. | die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 58 Z | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005) |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
1. | Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 7/2020) |
(2) Nach Abs. 1 Z. 1 zu übermitteln sind Daten über
1. | die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5 und § 63 Abs. 1 Z | |||||||||
2. | die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 58 Z | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005) |
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)