Anlage C
Eignungsbescheinigung
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_______________________ _________________, am
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(Behördenbezeichnung)
Eignungsbescheinigung
Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________
in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß
§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.
Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.
ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.
Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,
O Zink beträgt ___________ %.
Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).
Unterschriftsklausel
Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Beilage: Analysenbefund
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O Zutreffendes ankreuzen
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