Anl. 3c Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Anlage C

 

Eignungsbescheinigung

 

_______________________

_______________________         _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

 

 

Eignungsbescheinigung

 

 

Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________

 

 

in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß

§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.

 

Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.

 

 

ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.

 

Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,

O Zink beträgt ___________ %.

 

Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).

 

 

Unterschriftsklausel

 

 

Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Beilage: Analysenbefund

 

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3c Oö. KV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3c Oö. KV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 3c Oö. KV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3c Oö. KV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3c Oö. KV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 2b Oö. KV 2006
Anl. 4d Oö. KV 2006