Anl. 3c Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Anlage C

 

Eignungsbescheinigung

 

_______________________

_______________________         _________________, am

______________

(Behördenbezeichnung)

 

 

Eignungsbescheinigung

 

 

Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________

 

 

in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß

§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.

 

Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.

 

 

ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.

 

Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,

O Zink beträgt ___________ %.

 

Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).

 

 

Unterschriftsklausel

 

 

Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Beilage: Analysenbefund

 

___________

O   Zutreffendes ankreuzen

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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