Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm
Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:
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Schadstoff: Grenzwert:
(in mg/kg Trockensubstanz)
----------------------------------------------
Blei 400
Cadmium 5
Chrom 400
Kupfer 400
Nickel 80
Quecksilber 7
Zink 1.600
Summe der organischen Halogen-
verbindungen als adsorbierte
organisch gebundene Halogene
(AOX) 500
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Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert
(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:
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Schadstoff: Grenzwert:
(in mg/kg lufttrockener Boden)
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Blei 100
Cadmium 0,5
Chrom 100
Kupfer 60
Nickel 60
Quecksilber 0,5
Zink 150
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(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.
Klärschlammprobe
(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.
(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.
Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Bescheinigungen
Eignungsbescheinigungen, Protokolle für Probenahmen sowie Abgabebestätigungen sind nach dem jeweiligen Muster der Anlagen C bis F zu erstellen.
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung, LGBl. Nr. 21/1993, außer Kraft.
Anlage B
Entnahme von Bodenproben
1. | Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist eine Probe zu entnehmen. Über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² können unberücksichtigt bleiben. |
2. | Die Gesamtmasse einer Probe hat mindestens 1/2 kg zu betragen und mindestens 20 etwa gleich große Einzelproben zu umfassen. |
3. | Die Einzelproben sind aus bodenkundlich einheitlich zu beurteilenden Flächen – somit jedenfalls nicht aus Fehlstellen, Randstreifen, Tretacker, Geilstellen und frisch planierten Flächen – bei gleichmäßiger Verteilung über die Fläche mit einem geeigneten Probenahmegerät (Bohrstock, Bodenbohrer, Spaten und dgl.) zu entnehmen. |
4. | Die Einstichtiefe hat der Bearbeitungstiefe zu entsprechen, bei längerfristig nicht bearbeiteten Böden (z.B. Dauerbrache) 10 cm zu betragen. |
5. | Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, der eine entsprechende Homogenität des Oberbodens erwarten lässt. Seit der letzten Ausbringung von Klärschlamm, von mineralischem Dünger oder von organischen Düngemitteln müssen mindestens drei Wochen verstrichen und ausreichende Niederschläge (mindestens 10 mm) gefallen sein. Der Boden hat einen Feuchtigkeitsgrad aufzuweisen, der Pflugarbeit zulassen würde. |
6. | Geräte zur Probenahme und Behälter zur Lagerung der Probe müssen so beschaffen sein, dass die Probe bei der Entnahme nicht verunreinigt und während der Kontaktzeit im Hinblick auf den späteren Untersuchungszweck nicht verändert wird (z.B. saubere Kunststoff- oder Glasbehälter). |
7. | Die Bodenprobe ist auf dem Behälter oder auf der Verpackung oder mittels eines Anhängers durch mindestens folgende Angaben zu kennzeichnen: | |||||||||
Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r), Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Fläche in ha und a, nähere Lagebeschreibung wie Flurname oder Schlagbezeichnung), Datum der Probenahme, Abwasserreinigungsanlage. |
Anlage C
Eignungsbescheinigung
_______________________
_______________________ _________________, am
______________
(Behördenbezeichnung)
Eignungsbescheinigung
Der Klärschlamm der Abwasserreinigungsanlage ____________________________________________________________________
in der Lagerstätte: ______________________________________ ist gemäß
§ 3 Abs. 2 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 zur Ausbringung auf Böden geeignet.
Die Eignungsbescheinigung ist längstens gültig bis ________________.
ie verliert vorher ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung oder mit ihrer Ungültigkeitserklärung.
Die Grenzwertüberschreitung bei O Kupfer beträgt _________ %,
O Zink beträgt ___________ %.
Bei einer Grenzwertüberschreitung ist die gemäß § 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 auf die Ausbringungsfläche anzurechnende Ausbringungsmenge in der Abgabebestätigung auszuweisen (gegebenenfalls ist dabei der Wert der höheren Überschreitung zu Grunde zu legen).
Unterschriftsklausel
Diese Eignungsbescheinigung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Beilage: Analysenbefund
___________
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage D
Abgabebestätigung
für Klärschlamm
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung,
Adresse):___________________________________________________________
____________________________________________________________________
Abnehmer(in):
(Betriebsnummer):.____________________________________
(Name, Adresse): ___________________________________________________
____________________________________________________________________
Transporteur(in) (Name, Adresse):
__________________________________
____________________________________________________________________
Wir haben Ihnen heute, am _____________________, für die nachstehend
bezeichnete Ausbringungsfläche ___________ m³ Klärschlamm mit dem
Trockensubstanzgehalt von ______ %, das entspricht ______ t Trocken-
substanz, aus der Lagerstätte ____________________________
abgegeben
und ausgebracht.
Auf Grund der Größe der Ausbringungsfläche / O und der Grenzwert-
überschreitung bei O Kupfer O Zink um ________ % / beträgt
die gemäß § 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 auf die Ausbringungsfläche
anzurechnende Ausbringungsmenge _________ t Trockensubstanz pro
Hektar. Kalkgehalt (berechnet als CaO): ____________ % der
Trockensubstanz.
Ausbringungsfläche:
Gemeinde: _____________________ Fläche in ha und a:
_____________
Katastralgemeinde: ___________________ Bodenuntersuchungszeugnis
vom:__________________ Grundstücksnummer(n): ___________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
____________________________________________________________________
Wir bestätigen, dass für den abgegebenen Klärschlamm eine gültige
Eignungsbescheinigung
(ausgestellt am: _____________________) vorliegt.
Eine Eignungsbescheinigung inklusive Analysendaten wurde vor der
Abgabe ausgehändigt.
_____________________________
________________________________
(Unterschrift (Unterschrift
Anlagenbetreiber(in)) Transporteur(in))
________________________________
(Unterschrift Abnehmer(in))
Diese Abgabebestätigung ist von der Anlagenbetreiberin/vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde vorzulegen.
__________
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage E
Protokoll über die
Entnahme von Klärschlammproben
________________________
________________________ _________________, am
______________
(Behördenbezeichnung)
Protokoll
über die Entnahme von Klärschlammproben
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse):
____________________________________________________________________
________________________________________ EGW:
______________________
Anlass der Probenahme: ____________ Probebezeichnung:
______________
Entnahmestelle: Probenahmegerät:
Trockenbeet O Schöpfbecher O
Schlammteich O Schöpfgerät O
Silo O Schlammstecher O
Faulturm O Schlammheber O
Nacheindicker O Schaufel O
Emscherbrunner O
Presse O
Schlammlager O
Grad der Stabilisierung: O stabilisiert O nicht stabilisiert
Aufbewahrung: ungekühlt O Transport: ungekühlt O
gekühlt O gekühlt O
tiefgekühlt O tiefgekühlt O
Probenahme:___________________________
am_______________________
(Name, Dienststelle der Probenehmerin/
des Probenehmers)
______________________________
______________________________
(Unterschrift Probenehmer(in)) (Unterschrift
Anlagenbetreiber(in))
Art der Probenübermittlung:
Gebinde: Glas O 250 ml O
Kunststoff O 1/2 Liter O
1 Liter O
2 Liter O
Untersuchungsstelle:
_______________________________________________
Datum der Übergabe/Übernahme:
______________________________________
Übergeber(in):__________________ Übernehmer(in):
___________________
Unterschrift:___________________ Unterschrift:
_____________________
Dieses Protokoll ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
___________
O Zutreffendes ankreuzen
Anlage F
Protokoll
über die Entnahme von Bodenproben
Eigentümer(in) bzw. Nutzungsberechtigte(r) der Beprobungsfläche (Name, Adresse):
___________________________________________________
____________________________________________________________________
Abwasserreinigungsanlage (Bezeichnung, Adresse)
____________________
____________________________________________________________________
Datum der Probenahme: _________________________________
O Erstuntersuchung
O Folgeuntersuchung
Beprobungsfläche:
Gemeinde: ____________________________________________
Katastralgemeinde: ___________________________________
Grundstücksnummer(n): ________________________________
Lage innerhalb der Grundstücksgrenzen (Flurbezeichnung):
____________________________________________________________________
Ausmaß der Beprobungsfläche in ha und a:
___________________________
Art der Beprobungsfläche (Ackerboden, Brache, ...):
________________
Entnahmetiefe: ______________________ cm
Bearbeitungstiefe (bei Ackerböden): _______________________ cm
Jedenfalls zu untersuchende Parameter:
pH-Wert, organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor*, Kalium*, Magnesium*, Bor*, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink
________________________________ ________________________________
(Datum und Unterschrift Eigen- (Datum und Unterschrift
tümer(in) bzw. Nutzungs- Anlagenbetreiber(in))
berechtigte(r))
Untersuchungsstelle:
_______________________________________________
Datum der Übergabe / Übernahme:
____________________________________
Übergeber(in): ___________________ Übernehmer(in):
_________________
Unterschrift: ____________________ Unterschrift:
___________________
Dieses Protokoll ist zusammen mit dem Bodenuntersuchungszeugnis vom Anlagenbetreiber mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen
der Behörde vorzulegen.
___________
O Zutreffendes ankreuzen
* pflanzenverfügbarer Gehalt
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden (Oö. Klärschlammverordnung 2006)
StF: LGBl. Nr. 62/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4 und 13 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet: