§ 2 Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 2

Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Boden; pH-Wert

 

(1) Für Böden, auf die Klärschlamm ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:               Grenzwert:

                (in mg/kg lufttrockener Boden)

----------------------------------------------

Blei                          100

Cadmium                         0,5

Chrom                         100

Kupfer                         60

Nickel                         60

Quecksilber                     0,5

Zink                          150

----------------------------------------------

 

(2) Auf Böden mit einem pH-Wert unter 5,0 darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden. Auf Böden mit einem pH-Wert von 5,0 bis 5,5 darf nur Klärschlamm mit einem Kalkgehalt (berechnet als CaO) von mindestens 25% der Trockensubstanz ausgebracht werden.

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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