Bodenprobe
(1) Die Entnahme der Bodenprobe durch die oder den Nutzungsberechtigten gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 hat unter Beachtung der in der Anlage B angeführten Regeln zu erfolgen.
(2) Die Probevorbereitung und die Untersuchung der Bodenprobe sind nach den in der Anlage A Z. 2 bezeichneten ÖNORMEN bzw. technischen Verfahren durchzuführen. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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