§ 3 Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 3

Klärschlammprobe

 

(1) Die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung von Klärschlamm sind nach den entsprechenden in der Anlage A Z. 1 bezeichneten ÖNORMEN und Deutschen Industrienormen (DIN) durchzuführen.

 

(2) Soweit keine entsprechenden Normen oder fachlichen Richtlinien nach Anlage A bestehen, ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden sonstigen Normen oder Methoden vorzugehen.

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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