§ 1 Oö. KV 2006

Oö. KV 2006 - Oö. Klärschlammverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 1

Grenzwerte für Schadstoffgehalte in Klärschlamm

 

Für Klärschlamm, der auf Böden ausgebracht werden soll, werden folgende Schadstoffgrenzwerte gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 festgelegt:

----------------------------------------------

Schadstoff:                 Grenzwert:

                    (in mg/kg Trockensubstanz)

----------------------------------------------

Blei                            400

Cadmium                           5

Chrom                           400

Kupfer                          400

Nickel                           80

Quecksilber                       7

Zink                          1.600

 

Summe der organischen Halogen-

verbindungen als adsorbierte

organisch gebundene Halogene

(AOX)                           500

----------------------------------------------

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. KV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. KV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. KV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. KV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KV 2006