§ 7 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

3. ABSCHNITT

KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER

 

§ 7

Anspruch für Väter

 

(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einer Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder

2.

am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.

 

(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. VKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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