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3. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER
Anspruch für Väter
(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
1. | in | |||||||||
2. | am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.
(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. EKUGVKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
3. ABSCHNITT
KARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER
Anspruch für Väter
(1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
1. | in | |||||||||
2. | am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002) |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 Oö. MSchG angeführten Frist.
(3) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG § 6 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. EKUGVKG tritt. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)