Übergangsbestimmungen
zum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1996 anzuwenden.
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