6. ABSCHNITT
ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN
Adoptiv- und Pflegeeltern
(1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmutter bzw. Adoptivvater) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter bzw. Pflegevater).
(2) Als eine nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Pflegemutter bzw. ein anspruchsberechtigter Pflegevater gilt auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen hat und einen Karenzurlaub nach § 82 Oö. LBG oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG zur Pflege dieses Kindes in Anspruch nimmt.
(3) Abweichend vom § 4 haben die im Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter oder Adoptiv- und Pflegeväter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld längstens für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 11b Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 4 und 5 Oö. VKG befinden.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
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