§ 5 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

Beginn und Berechnung des Anspruchs

 

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 6 Abs. 1 und 3 Oö. GG 2001 bzw. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. KUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. KUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. KUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. KUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. KUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KUG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. KUG 2000
§ 6 Oö. KUG 2000