§ 9 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Anspruch in sonstigen Fällen

 

(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

 

(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz

1.

nur auf einen Elternteil anzuwenden ist, diesem Elternteil,

2.

auf beide Elternteile anzuwenden ist, beiden Elternteilen

auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

 

(3) § 8 Abs. 1 bis 8 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Oö. KUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Oö. KUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Oö. KUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Oö. KUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Oö. KUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KUG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Oö. KUG 2000
§ 10 Oö. KUG 2000