Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999
(1) Das nach § 3 Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 gebührende Karenzurlaubsgeld ist auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehalts eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 monatlich ein Betrag von 271 S hinzuzurechnen.
0 Kommentare zu § 17 Oö. KUG 2000