Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
1. | mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder | |||||||||
2. | durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder | |||||||||
3. | auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen. |
(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.
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