§ 20 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 20

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

für die Dauer des verlängerten Anspruchs

 

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geendet hätte, für die Dauer des Anspruchs auf Weiterbezug des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5, 6 und 10 bis 15,

1.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. a .. 14,53 Euro täglich

2.

im Fall des § 3 Abs. 1 lit. b .. 20,59 Euro täglich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. KUG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. KUG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. KUG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. KUG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. KUG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KUG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Oö. KUG 2000
Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 (Oö. KUG 2000) Fundstelle